Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: August 2026

§ 1 Anbieter und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Klima-Claro, Inhaberin Josephine Scheitza, Einzelunternehmen, c/o IP-Management #11502, Ludwig-Erhard-Str. 18, 20459 Hamburg, Deutschland, Telefon 01556 5961767, E-Mail info@klima-claro.de, nachfolgend „Klima-Claro“, und ihren Kunden.

Gegenstand der Verträge können insbesondere der Verkauf und die Lieferung von Klimageräten sowie, soweit ausdrücklich vereinbart, die Organisation oder Einbeziehung einer Montage durch qualifizierte beziehungsweise zertifizierte Fachbetriebe sein.

Klima-Claro selbst führt keine Installations-, Kältemittel-, Elektro- oder sonstigen handwerklichen Arbeiten an Klimageräten aus.

Kunden können Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein.

Individuelle Vereinbarungen sowie Angaben in Angebot, Produktbeschreibung, Bestellprozess oder Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsschluss

Die Darstellung von Produkten und Leistungen auf der Website stellt grundsätzlich noch kein verbindliches Vertragsangebot dar.

Der Kunde gibt durch Abschluss des vorgesehenen Bestellvorgangs eine verbindliche Bestellung ab.

Der Vertrag kommt durch Annahme der Bestellung durch Klima-Claro zustande. Die Annahme kann insbesondere durch eine Auftragsbestätigung, eine ausdrückliche Annahmeerklärung oder die Ausführung der Bestellung erfolgen.

Der konkrete Vertragsinhalt ergibt sich aus der Bestellung, dem Angebot und der Bestell- beziehungsweise Auftragsbestätigung.

§ 3 Verkauf und Lieferung der Klimageräte

Vertragspartner für den Verkauf der über Klima-Claro angebotenen Klimageräte ist Klima-Claro, soweit im jeweiligen Angebot, Bestellprozess oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes ausdrücklich angegeben wird.

Klima-Claro liefert die bestellten Geräte entsprechend den bei Vertragsschluss vereinbarten Bedingungen.

§ 4 Installation ausschließlich durch Fachbetriebe

Klima-Claro führt selbst keine Installation der verkauften Klimageräte aus.

Insbesondere werden keine Arbeiten am Kältemittelkreislauf und keine Elektroinstallationen durch Klima-Claro vorgenommen.

Soweit eine Montage über Klima-Claro organisiert oder Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs ist, erfolgt die tatsächliche handwerkliche Ausführung ausschließlich durch entsprechend qualifizierte beziehungsweise erforderlichenfalls zertifizierte selbstständige Fachbetriebe.

§ 5 Gesetzliche Anforderungen an Split-Klimaanlagen

Soweit für ein Klimagerät gesetzlich vorgeschrieben ist, dass Installation oder Arbeiten am Kältemittelkreislauf nur durch entsprechend sachkundige oder zertifizierte Personen beziehungsweise Unternehmen vorgenommen werden dürfen, ist eine solche fachgerechte Ausführung Voraussetzung.

Wählt der Kunde einen eigenen Fachbetrieb, kann Klima-Claro vor Auslieferung einen geeigneten Nachweis über dessen erforderliche Qualifikation oder Zertifizierung verlangen, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

§ 6 Keine unzulässige Selbstmontage

Soweit gesetzlich eine Installation durch eine zertifizierte oder entsprechend sachkundige Person beziehungsweise ein zertifiziertes Unternehmen vorgeschrieben ist, darf der Kunde die entsprechenden Arbeiten nicht selbst oder durch nicht entsprechend qualifizierte Personen durchführen lassen.

§ 7 Montagepartner und Vertragsumfang

Klima-Claro kann geeignete selbstständige Fachbetriebe mit der Ausführung von Montageleistungen betrauen beziehungsweise deren Einsatz organisieren.

Ob die Montage Bestandteil des Vertrages mit Klima-Claro ist oder ob ein gesonderter Vertrag zwischen dem Kunden und dem ausführenden Fachbetrieb zustande kommt, ergibt sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, dem Angebot, der Bestellung oder der Auftragsbestätigung.

Klima-Claro selbst tritt nicht als ausführender Installations-, Elektro- oder Kältefachbetrieb auf.

§ 8 Standardmontage und Zusatzleistungen

Soweit eine Standardmontage angeboten wird, umfasst diese nur die ausdrücklich beschriebenen Leistungen.

Zusätzliche Arbeiten aufgrund besonderer örtlicher oder baulicher Gegebenheiten sind nicht automatisch vom vereinbarten Preis umfasst.

Hierzu können insbesondere gehören:

Erforderliche kostenpflichtige Zusatzleistungen werden vor ihrer Ausführung mit dem Kunden abgestimmt.

§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Montageort zum vereinbarten Termin zugänglich ist und die Durchführung der vereinbarten Arbeiten ermöglicht wird.

Der Kunde informiert Klima-Claro beziehungsweise den ausführenden Fachbetrieb über bekannte Leitungen, besondere Wandaufbauten, Abdichtungen, Dämmungen sowie sonstige relevante bauliche Besonderheiten.

§ 10 Genehmigungen und Zustimmungen

Der Kunde ist grundsätzlich dafür verantwortlich, erforderliche Genehmigungen oder Zustimmungen einzuholen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Dies kann insbesondere Zustimmungen eines Vermieters, Eigentümers, einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder einer Behörde betreffen.

§ 11 Preise und Zahlung

Es gelten die im Online-Angebot beziehungsweise bei Vertragsschluss ausgewiesenen Preise.

Die jeweils angebotenen Zahlungsarten und Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem Bestellprozess, dem Angebot oder der Auftragsbestätigung.

Zusätzliche Montageleistungen werden nur berechnet, wenn sie nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind und entsprechend beauftragt wurden.

§ 12 Lieferung

Lieferzeiten und Lieferbedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der Bestellung.

Bei erheblichen Verzögerungen wird Klima-Claro den Kunden informieren. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Klima-Claro, soweit gesetzlich zulässig.

§ 14 Mängelrechte für die Ware

Für die von Klima-Claro verkauften Klimageräte gelten die gesetzlichen Mängelrechte.

Eine gegebenenfalls bestehende zusätzliche Herstellergarantie schränkt die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden gegenüber Klima-Claro nicht ein.

§ 15 Mängel der Montage

Ist die Montage Bestandteil des mit Klima-Claro vereinbarten Leistungsumfangs, sollten Beanstandungen möglichst zeitnah an Klima-Claro gemeldet werden.

Klima-Claro kann den ausführenden Fachbetrieb zur Prüfung und gegebenenfalls zur Nachbesserung einsetzen.

Besteht dagegen ein eigenständiger Montagevertrag unmittelbar zwischen dem Kunden und einem selbstständigen Fachbetrieb, richten sich Ansprüche hinsichtlich der Montage nach diesem Vertragsverhältnis.

§ 16 Haftung

Klima-Claro haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Klima-Claro im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

§ 17 Widerrufsrecht

Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht zu.

Einzelheiten ergeben sich aus unserer gesonderten Widerrufsbelehrung.

§ 18 Verbraucherstreitbeilegung

Klima-Claro ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 19 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Bei Verbrauchern gilt dies nur insoweit, als hierdurch zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht eingeschränkt werden.

§ 20 Gerichtsstand

Gegenüber Kaufleuten und sonstigen Personen, für die eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, wird der Sitz von Klima-Claro als Gerichtsstand vereinbart.

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.